FG Münster - Urteil vom 15.04.2015
13 K 2939/12 E
Normen:
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 17 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1558
DB 2015, 13

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

FG Münster, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 2939/12 E

DRsp Nr. 2015/10735

Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

Veräußert ein Steuerpflichtiger seine Kapitalbeteiligung und kommt es später zu einem Streit über die Rückabwicklung des Vertrages, begründet ein gerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Veräußerungsgeschäfts von den Vertragsparteien nicht tatsächlich und vollständig beseitigt werden. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn keine vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt.

Normenkette:

AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 17 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer-Festsetzung 2003 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.