Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
FG Köln, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 4668/98
DRsp Nr. 2001/1939
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG
1. Die Aufhebung eines Übereignungsanspruchs kann nur dann als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG angesehen werden, wenn sie den Verkäufer schlechthin aus seiner Übereignungsverpflichtung entläßt, d.h. sich der Erwerber aller Rechte begibt.Dieses kann nicht angenommen werden, wenn dem Veräußerer - jedenfalls im Moment der Vertragsaufhebung - die freie Verfügung über sein Grundstück unmöglich ist, weil noch Auflassungsvormerkungen für den ursprünglichen Käufer bestanden.2. Wird ein Grundstückskaufvertrag mit einer Kapitalgesellschaft rückgängig gemacht und erwirbt der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Grundstück, wird aufgrund der bestehenden Interessengleichheit zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer im allgemeinen keine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG mit der Kapitalgesellschaft anzunehmen sein.