Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 schlossen sie einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung und einen dazugehörigen Stellplatz zum Preis von DM 282.843,00 ab. Die Wohnung sollte im Laufe des Jahres 1995 fertiggestellt werden. Die Kläger beabsichtigten, sie zu vermieten.
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