BGH - Beschluss vom 31.01.2024
II ZB 5/22
Normen:
AktG § 304 Abs. 2 S. 1; AktG § 305 Abs. 1; AktG § 305 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2024, 1196
WM 2024, 862
BB 2024, 1089
ZIP 2024, 1070
NJW-Spezial 2024, 336
BB 2024, 1328
JZ 2024, 305
DB 2024, 1539
MDR 2024, 787
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 190/20
LG München I, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 6321/14

Rückgriff auf den Börsenkurs einer Gesellschaft als grundsätzlich geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 AktG; Abbildung der bisherigen Ertragslage als auch der künftigen Ertragsaussichten einer Gesellschaft durch deren Börsenwert

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen II ZB 5/22

DRsp Nr. 2024/6030

Rückgriff auf den Börsenkurs einer Gesellschaft als grundsätzlich geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 AktG; Abbildung der bisherigen Ertragslage als auch der künftigen Ertragsaussichten einer Gesellschaft durch deren Börsenwert

a) Der Rückgriff auf den Börsenkurs einer Gesellschaft ist grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 AktG (Bestätigung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 Rn. 18). b) Der Börsenwert einer Gesellschaft ist grundsätzlich geeignet, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein (Bestätigung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 Rn. 44).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 7, 35, 43, 45, 51, 65, 66, 71-74, 76, 77 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.