Streitig ist, ob den Klägern als Beteiligten an einer Ersterwerbergemeinschaft auf Grund von Rückkaufgarantien der Initiatorin des Bauprojekts die Einkünfteerzielungsabsicht fehlte und ihnen daher keine Anteile an dem gesondert und einheitlich festgestellten Verlust der Ersterwerbergemeinschaft zuzurechnen sind.
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