FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2006
16 K 240/05
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1244

Rückkehr; Gewinnermittlung; Durchschnittsätze; Landwirtschaft - Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bereits mit Vorliegen der materiellen Voraussetzungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 16 K 240/05

DRsp Nr. 2007/15026

Rückkehr; Gewinnermittlung; Durchschnittsätze; Landwirtschaft - Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bereits mit Vorliegen der materiellen Voraussetzungen

1. Die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nicht erst ab dem Veranlagungszeitraum zulässig, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Steuerpflichtige das Finanzamt auf das erneute Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG aufmerksam gemacht hat. 2. Für die entgegenstehende Rechtsauffassung der Verwaltung in Abschn. 129 Abs. 3 Satz 4 EStR 2000 gibt es keine Rechtsgrundlage.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG erst ab dem Wirtschaftsjahr möglich ist, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Steuerpflichtige das Finanzamt auf das Wiedervorliegen der Voraussetzungen des § 13 a EStG hingewiesen hat.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist Landwirt.

Der Kläger ermittelte zunächst den Gewinn nach Durchschnittssätzen. Nachdem die selbstbewirtschaftete Fläche die Grenze von 20 ha überschritt, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31. März 1999 auf, ab 1. Juli 1999 den tatsächlichen Gewinn des Betriebes zu ermitteln.