BFH - Urteil vom 29.04.1999
IV R 7/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ; EStR 1987 Abschn. 35; EStR R 35;
Fundstellen:
BB 1999, 1423
BB 1999, 1918
BFH/NV 1999, 1419
BFHE 188, 390
BStBl II 1999, 488
DB 1999, 1635
DStR 1999, 1065
DStZ 1999, 652
DStZ 1999, 755
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 863),

Rücklage für Ersatzbeschaffung

BFH, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen IV R 7/98

DRsp Nr. 1999/7294

Rücklage für Ersatzbeschaffung

»1. Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht. 2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ; EStR 1987 Abschn. 35; EStR R 35;

Gründe: