Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1989 und 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Wirtschaftsjahr 1989/90 schied ein PKW des Klägers durch einen Unfall aus dem Betriebsvermögen aus. Ein anderer Verkehrsteilnehmer war auf den geparkten Wagen des Klägers aufgefahren. Die geleistete Entschädigung betrug 16 739,58 DM, so daß sich nach Abzug des Buchwerts für den PKW ein außerordentlicher Ertrag von 9 989,59 DM ergab, den der Kläger nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien --
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