BFH - Urteil vom 14.10.1999
IV R 15/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 35 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 450
BB 2000, 924
BFH/NV 2000, 636
BFHE 190, 356
BStBl II 2001, 130
DB 2000, 650
DStR 2000, 319
DStZ 2000, 375
NJW 2000, 2527
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

BFH, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV R 15/99

DRsp Nr. 2000/873

Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

»Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls gebildet werden (gegen R 35 Abs. 2 EStR).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStR R 35 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1989 und 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Wirtschaftsjahr 1989/90 schied ein PKW des Klägers durch einen Unfall aus dem Betriebsvermögen aus. Ein anderer Verkehrsteilnehmer war auf den geparkten Wagen des Klägers aufgefahren. Die geleistete Entschädigung betrug 16 739,58 DM, so daß sich nach Abzug des Buchwerts für den PKW ein außerordentlicher Ertrag von 9 989,59 DM ergab, den der Kläger nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- in den für die Streitjahre geltenden Fassungen der EStR 1987/1990, jetzt R 35 EStR) auf die Anschaffungskosten eines neuen PKW übertrug.