FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2001
15 K 468/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1318

Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG; Bilanzänderung - Keine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG im Wege der Bilanzänderung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Investition, für die die Rücklage gebildet werden soll, bereits getätigt worden ist, und der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 15 K 468/98

DRsp Nr. 2002/18161

Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG; Bilanzänderung - Keine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG im Wege der Bilanzänderung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Investition, für die die Rücklage gebildet werden soll, bereits getätigt worden ist, und der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat

1. Über einen Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung ist auch dann noch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. zu entscheiden, wenn der Antrag vor dem 01.01.1999 gestellt wurde und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung bestand. 2. Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Bilanzänderung ist im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens zu entscheiden. 3. Hält sich eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Bilanzänderung nicht im Rahmen des mit § 7g Abs. 3 EStG verfolgten Zwecks, kann das Finanzamt die Zustimmung zur Bilanzänderung verweigern.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) verpflichtet ist, einer Änderung der Bilanz zuzustimmen.

Der Kläger (Kl.) betrieb im Streitjahr ....... ein Fuhrgeschäft, welches er mit Wirkung zum 30. Juni .... aufgab.

In seiner Bilanz (ohne Datum) auf den 31. Dezember ...., welche er am 18. November .... beim FA einreichte, wies der Kl. einen Gewinn in Höhe von ......... DM aus.