FG Münster - Urteil vom 23.01.2009
6 K 2931/04 E
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 Satz 2; EStG § 6b Abs. 1 Satz 2, 3, 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1020

Rücklagenübertragung bei Betriebsverpachtung

FG Münster, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 6 K 2931/04 E

DRsp Nr. 2009/10753

Rücklagenübertragung bei Betriebsverpachtung

Ändert der Betriebsverpächter die Zusammensetzung seines Verpachtungsbetriebs und werden die hinzuerworbenen Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, kann auf diese eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 Satz 2; EStG § 6b Abs. 1 Satz 2, 3, 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers (Kl.) eine nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst hat.

Die Kl. sind miteinander verheiratet; für das Streitjahr 1996 hat der Kl. die getrennte Veranlagung beantragt.

Der Kl. erzielt im Wesentlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt der Kl. seit dem 01.10.1982 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in einer Größe von ca. 60 ha, die im Ganzen verpachtet sind. Den forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Kl. selbst. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kl. im Wege des Bestandsvergleichs nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG.