OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2021
1 AGH 3/21
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 137

Rücknahme der Aufnahme einer rumänischen Rechtsanwältin in eine RechtsanwaltskammerMitgliedsbescheinigung einer privaten Rechtsanwaltskammer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 1 AGH 3/21

DRsp Nr. 2021/18081

Rücknahme der Aufnahme einer rumänischen Rechtsanwältin in eine Rechtsanwaltskammer Mitgliedsbescheinigung einer "privaten" Rechtsanwaltskammer

Eine Mitgliedsbescheinigung der parallel zur Dachorganisation der Nationalen Rechtsanwaltskammern Rumäniens gegründeten, privatrechtlich organisierten Organisation "Uniunea Nationala a Barourilor din Romania, Baroul Bucaresti" (UNBR Bota) erfüllt nicht die Erfordernisse von § 3 Abs. 2 EuRAG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO).

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Klage der Klägerin, mit der sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 wendet, mit welchem diese die Aufnahme der Klägerin in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 zurückgenommen hat.

1. Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige.