BFH - Beschluß vom 16.08.1999
VII B 164/99
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. IV B II Nr. 8 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerV § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 231

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

BFH, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen VII B 164/99

DRsp Nr. 2000/768

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

1. Der Umstand, dass der Begünstigte von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit worden ist, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht zu erfüllen gewesen wäre (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.01.1999 - VII R 50/98). 2. Durch die Beschränkung der Geltung der StBerO durch den Einigungsvertrag bis zum 31.12.1990 ist ausdrücklich bestätigt worden, dass deren Vorschriften nur aus der Sicht der besonderen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zu sehen sind und nur Vergünstigungen zugunsten von Bürgern der ehemaligen DDR enthielten.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. IV B II Nr. 8 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; StBerV § 19 Abs. 2 ;

Gründe: