BFH - Beschluß vom 18.08.1999
VII B 91/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 232

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

BFH, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen VII B 91/98

DRsp Nr. 2000/772

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

1. Der Umstand, dass ohne Ablegung einer Eignungsprüfung die Bestellungsurkunde als Steuerbevollmächtigter ausgehändigt wurde, lässt nicht darauf schließen, dass der Begünstigte von der nach § 2 Abs. 2 Buchst. b MdF-AnO vorgeschriebenen Eignungsprüfung durch die dafür allein zuständige Prüfungskommission befreit worden ist. 2. Die Prüfung, ob die Bestellung als Steuerbevollmächtigter rechtswidrig war, richtet sich gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG allein nach bundesdeutschem Rechtsverständnis. 3. Danach ist ein VA rechtswidrig, wenn er mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. 4. Ein schützenswertes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Bestellung als Steuerbevollmächtigter kann so lange nicht anerkannt werden, wie nicht die Möglichkeit besteht, dass der Begünstigte anhand des amtlichen Textes der maßgebenden Vorschriften die Rechtmäßigkeit einer von ihm beantragten Bestellung selbst überprüfen kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe: