BFH - Urteil vom 05.10.1999
VII R 25/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1, 2, § 126 Abs. 3 ; StBerG § 164a; StBerV § 19 Abs. 3, § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 235

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die Revisionsbegründung

BFH, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen VII R 25/98

DRsp Nr. 2000/667

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die Revisionsbegründung

1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Revision. 2. Durch eine fehlerfreie Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung wird der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Bescheides liegende (Wirksamkeits-)Mangel geheilt, selbst wenn sich deren Tenor in der Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unbegründet erschöpft.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1, 2, § 126 Abs. 3 ; StBerG § 164a; StBerV § 19 Abs. 3, § 70 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) streiten gegen die Rücknahme ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte nach der Steuerberatungsordnung der DDR (StBerO). Beide Kläger haben eine Ausbildung als Fachgehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen erfolgreich abgeschlossen und in diesem Beruf längere Zeit gearbeitet. Mit Schreiben vom 6. September 1990 haben sie bei der Bezirksverwaltung X ihre Zulassung als Steuerbevollmächtigte beantragt. Sie haben dabei Nachweise über ihre Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie eine Bestätigung des Landratsamtes Y vorgelegt, wonach sie zwecks Beantragung der Staatsbürgerschaft der DDR vorgesprochen hätten. Noch im September 1990 sind sie, gestützt auf die StBerO, als Steuerbevollmächtigte bestellt worden.