FG Thüringen - Urteil vom 24.04.2007
III 150/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 ; GKG § 52 ;

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter beim Verschweigen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater und unrichtigen Angaben hinsichtlich Vermögensverfalls und Tätigkeit; Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

FG Thüringen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen III 150/04

DRsp Nr. 2008/12338

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter beim Verschweigen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater und unrichtigen Angaben hinsichtlich Vermögensverfalls und Tätigkeit; Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

1. Beruht die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten auf im Wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben, weil der nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortbestehende Vermögensverfall ebenso wie das Bestehen der Steuerberaterprüfung, der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater und die frühere Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer verschwiegen und unzutreffende Angaben über die im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Tätigkeit gemacht werden, ist die Bestellung gem. § 46 Abs. 1 StBerG zurückzunehmen. 2. Die Widerrufsgründe für die Zulassung als Steuerberater sind bei einer erstmaligen Bestellung als Steuerbevollmächtigter mit aufzuführen bzw. ist darzulegen, dass diese Widerrufsgründe nicht mehr bestehen. 3. Der Gegenstandswert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist pauschalierend mit 50.000 Euro anzusetzen. Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Steuerberaters und eines Steuerbevollmächtigten wird der Streitwert wegen Widerruf der Bestellung eines Steuerbevollmächtigten ebenfalls mit 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;