BFH - Beschluß vom 28.06.1999
VII B 147/98
Normen:
FGO §§ 74, 76, 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 46 Abs. 1 ; StBerV § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 92

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

BFH, Beschluß vom 28.06.1999 - Aktenzeichen VII B 147/98

DRsp Nr. 1999/8746

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

1. Der für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter geltenden StBerO ist eindeutig zu entnehmen, dass sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland begünstigte. 2. § 46 Abs. 1 Satz 2 Altern. 1 StBerG widerspricht jedenfalls dann nicht höherrangigem Recht, wenn die Vorschrift dahin verstanden wird, dass eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung kannte oder kennen musste. 3. Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. 4. Die Rüge, das FG habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, in dem es bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen habe, betrifft keinen Verfahrensfehler, da die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

Normenkette:

FGO §§ 74, 76, 115 Abs. 2, 3 ; StBerG § 46 Abs. 1 ; StBerV § 70 Abs. 1 ;

Gründe: