FG Köln - SENATSUrteil vom 24.10.2000
8 K 5150/00
Normen:
AO AO (1977) § 130 Abs. 1;

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

FG Köln, SENATSUrteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 5150/00

DRsp Nr. 2001/7108

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides ist in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn der Betroffene in der Lage war, die Gründe, die nach seiner Auffassung eine Rücknahme rechtfertigen, bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels vorzubringen. Mit dieser Begründung kann eine Rücknahme nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte.

Normenkette:

AO AO (1977) § 130 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Prüfungsentscheidung nach § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen ist.

Der 19.. geborene Kläger ist als Volljurist und Beamter auf Lebenszeit ... tätig. Abgesehen von einer Erkrankung vom 18.02.2000 bis 03.03.2000 sowie einem Urlaub am 10.03.2000 und vom 23.03. bis 10.04.2000 war er in diesem Jahr bisher stets berufstätig.