FG Thüringen - Urteil vom 12.04.2000
III 1325/97
Normen:
StBerG § 46 Abs. 1 S 2; StBerG § 40a Abs. 1 S 3; StBerV § 19 ; MdF-AnO § 2 Abs. 2 Buchst. a; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1416

Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

FG Thüringen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen III 1325/97

DRsp Nr. 2001/2567

Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

1. In die für die Zulassung als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) nach der MdF-AnO vom 7. 2. 1990 erforderliche langjährige (hier mindestens zehn Jahre) Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts kann die Dauer der Lehrzeit in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (hier: Ausbildung zum Steuerfachgehilfen) nicht einbezogen werden. 2. Die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtiger wegen Rechtswidrigkeit (§ 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StBerG) verstößt auch nach der Teilnahme an dem Überleitungsseminar nach § 40 a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 1 S 2; StBerG § 40a Abs. 1 S 3; StBerV § 19 ; MdF-AnO § 2 Abs. 2 Buchst. a; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Bescheid vom 9. Mai 1994, in dem die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten vom 27. September 1990 zurückgenommen hat, aufzuheben ist oder ob der genannte Bescheid auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu Recht ergangen ist.