FG München - Urteil vom 20.05.2014
2 K 2032/11
Normen:
AO § 124 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 129; AO § 362 Abs. 2 S. 1; AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangs- und Änderungsbescheid Steuerbescheid ist unwirksam, wenn das FA vor Bekanntgabe widerruft

FG München, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 2032/11

DRsp Nr. 2014/11178

Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangs- und Änderungsbescheid Steuerbescheid ist unwirksam, wenn das FA vor Bekanntgabe widerruft

1. Ein unzulässiger Einspruch gegen einen Änderungsbescheid wird nicht dadurch zulässig, dass der gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Einspruch zurückgenommen wird. Mit dessen Rücknahme tritt die Bestandskraft des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Änderungsbescheids ein. 2. Ein Steuerbescheid wird nicht wirksam, wenn das Finanzamt dem Adressaten gegenüber noch vor dessen Bekanntgabe den Bekanntgabewillen widerruft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 129; AO § 362 Abs. 2 S. 1; AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr bestandskräftig ist.