BGH - Beschluss vom 25.02.2022
AnwZ (Brfg) 45/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 1 S. 1; EuRAG § 4 Abs. 1; BRAO § 112e S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/21

Rücknahme die Aufnahme einer Anwältin in die Rechtsanwaltskammer; Berufung gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 45/21

DRsp Nr. 2022/5711

Rücknahme die Aufnahme einer Anwältin in die Rechtsanwaltskammer; Berufung gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 1 S. 1; EuRAG § 4 Abs. 1; BRAO § 112e S. 1;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 nahm die Beklagte die Aufnahme der Klägerin in die Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 4 Abs. 1 EuRAG zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Das klageabweisende Urteil ist der Klägerin am 1. September 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. September 2021, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 5. Oktober 2021, hat die Klägerin einen "Berufungsantrag" erhoben und beantragt, "das oben genannte Urteil aufzuheben und damit der bei der Rechtsanwaltskammer F. eingelegten Beschwerde stattzugeben". Im Weiteren hat sie sich als "Beschwerdeführerin" und die Beklagte als "Beschwerdegegner" bezeichnet. Eine "Begründung der Berufung" hat sie für später - "innerhalb der im Urteil vorgesehenen Frist" - angekündigt.