Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Finanzgerichts vom 17. März 1998 am 2. Juni 1998 persönlich Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 2. September 1998 als unzulässig verworfen. Der Beschluß des Senats ist am 15. September 1998 mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt worden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 hat der Antragsteller die Beschwerde persönlich zurückgenommen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 trägt der Antragsteller vor, ein Beschluß sei ihm in dieser Sache bisher nicht zugestellt worden.
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