BFH - Beschluß vom 29.06.1999
VII B 303/98
Normen:
AO §§ 132 348 Nr. 1 ; FGO § 44 Abs. 2 §§ 66 68 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1585

Rücknahme einer Einspruchsentscheidung; Ersetzen der ersten Einspruchsentscheidung durch eine neue

BFH, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen VII B 303/98

DRsp Nr. 1999/8707

Rücknahme einer Einspruchsentscheidung; Ersetzen der ersten Einspruchsentscheidung durch eine neue

1. Wenn es möglich ist, im Klageverfahren eine Einspruchsentscheidung nachzuschieben und dadurch der Klage erst zur Zulässigkeit zu verhelfen oder eine unwirksame, weil an den inzwischen verstorbenen Erblasser gerichtete Einspruchsentscheidung durch eine wirksame, nunmehr an den Erben gerichtete Einspruchsentscheidung zu ersetzen, muss es auch möglich sein, eine irrtümlich den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung aus Gründen der Prozessökonomie noch während des anhängigen Klageverfahrens zurückzunehmen und durch eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung zu ersetzen. 2. Wie sich die zweite Einspruchsentscheidung auf die verfahrensrechtliche Lage auswirkt, bleibt offen. Denkbar ist, dass die zweite Einspruchsentscheidung automatisch an die Stelle der zurückgenommenen ersten tritt, sodass das erste Klageverfahren fortzuführen und ein zweites Klageverfahren aufgrund der Rechtshängigkeit derselben Sache unzulässig wäre. Denkbar wäre auch, dass es eines Antrags nach § 68 FGO bedarf, um den Steuerbescheid i.d.F. der zweiten Einspruchsentscheidung zum neuen Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen.

Normenkette:

AO §§ 132 348 Nr. 1 ; FGO § 44 Abs. 2 §§ 66 68 S. 1 ;

Gründe: