FG München - Urteil vom 17.03.2009
6 K 1272/07
Normen:
AO § 130 Abs. 2; AO § 130 Abs. 3;

Rücknahme einer fehlerhaften Anrechungsverfügung

FG München, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 1272/07

DRsp Nr. 2009/10524

Rücknahme einer fehlerhaften Anrechungsverfügung

1. Anrechnungsverfügungen dürfen gemäß § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn einer der Rücknahmetatbestände des § 130 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AO vorliegt. 2. Im Streitfall waren die ursprünglichen Abrechnungsbescheide rechtswidrig, denn die Kläger haben diese durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO). 3. Die Rücknahmefrist des § 130 Abs. 3 S. 1 AO war zum Zeitpunkt der Änderung der Abrechnungsbescheide noch nicht verstrichen. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des FA von den relevanten Tatsachen. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters. 4. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO stellt nicht darauf ab, ob die Finanzbehörde die Unrichtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen hätte erkennen können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2; AO § 130 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger arbeitete bei der European Space Agency (ESA) in Frankreich und bezieht seit dem Jahr 2000 aus diesem Beschäftigungsverhältnis Ruhegehaltsbezüge.