BFH - Beschluß vom 21.10.1999
VII B 133/99
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1, § 96, § 115 Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5; MOG § 10 Abs. 1 S. 1; VVG § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 490

Rücknahme einer Milchreferenzmenge; Vertrauensschutz

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen VII B 133/99

DRsp Nr. 2000/804

Rücknahme einer Milchreferenzmenge; Vertrauensschutz

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da anhand des Gesetzes und der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Milcherzeugern die ihnen rechtswidrig gewährte Referenzmenge entzogen werden kann. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Richtigstellung einer rechtswidrig zu hoch berechneten Referenzmenge können Vertrauensschutzgesichtspunkte grds. nicht die Belassung der zu hohen Referenzmenge für die Zukunft rechtfertigen. 2. Die (angebliche) Oberflächlichkeit der Entscheidungsbegründung in einem FG-Urteil stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Allenfalls - sofern die Mängel der Entscheidungsbegründung dem völligen Fehlen von Urteilsgründen gleichzustellen sind - wäre ein Grund für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gegeben. 3. Der Pächter einer Referenzmenge ist zu dem Anfechtungsprozess des Inhabers der Referenzmenge wegen des Entzugs derselben nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1, § 96, § 115 Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5; MOG § 10 Abs. 1 S. 1; VVG § 48 ;

Gründe: