FG Köln - Urteil vom 20.05.1999
5 K 3349/98
Normen:
AO (1977) § 130 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Rücknahme einer Prüfungsanordnung grundsätzlich nicht anfechtbar

FG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 5 K 3349/98

DRsp Nr. 2002/9468

Rücknahme einer Prüfungsanordnung grundsätzlich nicht anfechtbar

Die - teilweise - Rücknahme einer mit der Klage angefochtenen Prüfungsanordnung kann grundsätzlich nicht mit einer - erneuten - Klage angefochten werden. Der Steuerpflichtige kann insoweit nicht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

AO (1977) § 130 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er betreibt seine Kanzlei im Bezirk des Beklagten. Mit Verfügung vom 06.11.1997 ordnete der Beklagte unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem Kläger an. Diese sollte sich auf die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 01.01.1994 bis 01.01.1997 sowie die Vermögensteuer 1994 bis 1997 erstrecken. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch vom 29.11.1997. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Gegen die Einspuchsentscheidung des Beklagten vom 04.12.1997 hat der Kläger Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 K 45/98 geführt wird.

Ungeachtet der Klageerhebung gegen die Prüfungsanordnung begann der Beklagte am 06.01.1998 mit der Durchführung der Betriebsprüfung und hielt am 09.01.1998 die Schlußbesprechung ab.