FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2013
11 K 62/12
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 434

Rücknahme einer Rechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 11 K 62/12

DRsp Nr. 2013/14888

Rücknahme einer Rechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid

Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten und zwar unabhängig davon, ob die diese später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind daher zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Erst ein verbliebener Rest ist nach Kopfzahlen an die Ehegatten auszukehren. Liegen die Voraussetzungen nach §§ 130, 131 AO vor, kann im Rahmen eines Abrechnungsbescheides die Änderung einer Anrechnungsverfügung erfolgen.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4; AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer und Nebenabgaben 2009 rechtmäßig ist.