1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht eine verbindliche Auskunft widerrufen hat.
Die Kläger erwarben am 30. April 2007 von der Gemeinde G ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 98.292,28 EUR und verpflichteten sich dabei, dieses zeitnah mit einem Reihen- bzw. Doppelhaus in Ultraniedrigenergiebauweise in so genannter Holzrahmenbauweise zu bebauen. Am 24. Juli 2008 schlossen die Kläger mit der Firma N GmbH einen Rohbauvertrag über die Errichtung eines Naturholzhauses zu einer „Pauschalsumme von 143.888,04 EUR (brutto, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)”. Mit Schreiben vom 8. September 2008 beantragten sie beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit dem Inhalt: „Diejenigen Bauleistungen, welche die Eheleute zum Bau des Gebäudes auf dem Grundstück beziehen, unterliegen der Umsatzsteuerfreiheit aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG”.
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