LAG Chemnitz, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 292/18
ArbG Dresden, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3299/16
Rücknahme eines in der Revisionsinstanz erhobenen KlageantragsAuslegung einer Erledigungserklärung bezüglich eines KlageantragsKeine nachträgliche Beseitigung übereinstimmender Erledigungserklärungen durch die ParteienKeine rechtsdogmatische Wirkung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
BAG, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 133/20
DRsp Nr. 2022/17445
Rücknahme eines in der Revisionsinstanz erhobenen KlageantragsAuslegung einer Erledigungserklärung bezüglich eines KlageantragsKeine nachträgliche Beseitigung übereinstimmender Erledigungserklärungen durch die ParteienKeine rechtsdogmatische Wirkung einer Kostenentscheidung nach § 91aZPO
Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen iSv. § 91aZPO können von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden.Orientierungssätze:1. Ein erstmals in der Revisionsinstanz erhobener Klageantrag kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, solange über ihn nicht verhandelt worden ist. § 269ZPO gilt auch im Revisionsverfahren (Rn. 11).2. Ein Klageantrag, der für erledigt erklärt werden soll, kann bei Zweifeln über das Bestehen eines erledigenden Ereignisses hilfsweise weiterverfolgt werden (Rn. 18).3. Übereinstimmende Erledigungserklärungen können nicht einvernehmlich von den Parteien beseitigt werden (Rn. 25).4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 91aZPO dient weder der Klärung komplexer rechtlicher Fragen noch der Rechtsfortbildung (Rn. 27 ff.).
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