FG Hessen - Urteil vom 23.11.2006
4 K 3437/04
Normen:
AO § 5 § 130 Abs. 1 § 191 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ;

Rücknahme; Verwaltungsakt; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null; Rechtsprechungsänderung; Änderung der Verwaltungsansicht - Keine Rücknahme eines rechtswidrigen Haftungsbescheides trotz Änderung der Rechtsansicht vor Bestandskraft

FG Hessen, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 3437/04

DRsp Nr. 2007/13334

Rücknahme; Verwaltungsakt; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null; Rechtsprechungsänderung; Änderung der Verwaltungsansicht - Keine Rücknahme eines rechtswidrigen Haftungsbescheides trotz Änderung der Rechtsansicht vor Bestandskraft

1. Die Ablehnung der Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können. 2. Der Umstand, dass das Bundesamt für Finanzen nach Bestandskraft des Bescheides seine Ansicht hinsichtlich der Beurteilung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes ändert, stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 130 Abs. 1 AO, sondern lediglich eine Änderung der Rechtsansicht der Verwaltung dar. 3. Das fehlerhafte Zitieren von Rechtsvorschriften und das Übersehen von BFH-Urteilen führen nicht zwingend zu einem schweren Rechtsverstoß. 4. Das Finanzamt ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen zur Rechtswidrigkeit vorgetragen und es nach eigener Sachprüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellt hat, nicht zwingend verpflichtet, den Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Normenkette:

AO § 5 § 130 Abs. 1 § 191 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand: