FG München - Urteil vom 14.03.2007
10 K 1933/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 67 Abs. 1 § 72 Abs. 1 ;

Rücknahmeerklärung; Löschung aus dem Prozessregister; Klageänderung

FG München, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 1933/05

DRsp Nr. 2007/12902

Rücknahmeerklärung; Löschung aus dem Prozessregister; Klageänderung

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Der Antrag eines juristisch versierten Steuerpflichtigen auf Löschung einer wirksam erhobenen Klage aus dem Prozessregister kann nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden. 2. Eine Löschung aus dem Prozessregister scheidet aus, wenn an der Ernsthaftigkeit der Klageerhebung keine Zweifel bestehen und auch keine anderen Löschungsgründe vorliegen. 3. Eine mit dem Ziel des Beklagtenwechsels durchgeführte Klageänderung ist unzulässig, wenn gegen den neuen Beklagten bereits ein Verfahren mit gleichem Streitgegenstand rechtshängig ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 67 Abs. 1 § 72 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zur Durchführung einer Veranlagung verpflichtet ist.

I.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren als Pensionär Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) war nicht erwerbstätig. Einkommensteuer(ESt)Erklärungen reichten die Kl für diese Jahre nicht ein.

Jedenfalls seit Frühjahr 2004 haben die Kläger nach eigenen Angaben Ihren Wohnsitz in München.