FG Hessen - Urteil vom 23.09.2004
4 K 1120/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 253 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 372
EFG 2005, 392

Rückstellung; Altersteilzeit; Blockmodell; Biometrischer Faktor; Abzinsung; Zuschuss; Bundesanstalt für Arbeit - Rückstellungen wegen Altersteilzeit

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 4 K 1120/02

DRsp Nr. 2005/657

Rückstellung; Altersteilzeit; Blockmodell; Biometrischer Faktor; Abzinsung; Zuschuss; Bundesanstalt für Arbeit - Rückstellungen wegen Altersteilzeit

1. Für Altersteilzeitverpflichtungen nach dem sog. Blockmodell ist ab dem Beginn der Altersteilzeit eine Rückstellung zu bilden, die bis zum Beginn der Freistellungsphase kontinuierlich ansteigt. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach in der Beschäftigungsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelten (einschließlich der Aufstockungszahlungen) die in der Freistellungsphase ausgezahlt werden. 2. Die Rückstellung ist wegen möglichen Wegfalls der Zahlungsverpflichtung aufgrund biometrischer Faktoren der Arbeitnehmerschaft pauschal um 2% zu mindern. 3. Die Rückstellung ist nicht abzuzinsen. 4. Künftige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit mindern die Rückstellung nicht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 253 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Rückstellungen für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (kurz: Altersteilzeitverhältnisse) nach dem sog. Blockmodell.