FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2004
11 K 554/00
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 268

Rückstellung; Altlastensanierung; Bodenkontamination; Gefahrenverdacht; Ungewisse Verbindlichkeit - Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des Gefahrenverdachts

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 554/00

DRsp Nr. 2005/731

Rückstellung; Altlastensanierung; Bodenkontamination; Gefahrenverdacht; Ungewisse Verbindlichkeit - Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des Gefahrenverdachts

1. Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. 2. Jede ungewisse Verbindlichkeit setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger voraus, der grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner (Stpfl.) kennen muss. 3. Bei Schadensersatzansprüchen ist eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann wahrscheinlich und damit passivierbar, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Beschädigten bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorsteht. 4. Bei einer Bodenkontamination ist mit einem Einschreiten der Behörden erst zu rechnen, wenn diese von "signifikanten" Untersuchungsergebnissen Kenntnisse erlangt haben. 5. Ergibt sich aus dem Schreiben des Umweltamtes der zuständigen Behörde, dass erst nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse einer erneuten Untersuchung entschieden werden kann, "ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind", reicht das für die Bildung einer Rückstellung nicht aus.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für Altlastensanierung im Streitjahr.