FG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2009
3 K 12371/07
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2009, 1959
EFG 2009, 1004

Rückstellung; Aufbewahrung; Geschäftsunterlagen - Zur Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 12371/07

DRsp Nr. 2009/10856

Rückstellung; Aufbewahrung; Geschäftsunterlagen - Zur Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

1. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in der Bilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). 2. Die Kosten hängen vom Umfang der im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen aufzubewahrenden Unterlagen ab. 3. Die Rückstellung ist als solche für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Da eine Sachleistungsverpflichtung gegeben ist, sind die vollen Einzelkosten anzusetzen; eine Abzinsung kommt nicht in Betracht. 4. Die Rückstellung ist mit dem Betrag auszuweisen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig ist. Für den Inhaber einer Apotheke beträgt der voraussichtliche Erfüllungsbetrag das 5,5-fache der jährlichen Mietkosten.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen im Jahresabschluss zum 31.12.2003.