I.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. § 259 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch - HGB -) im Jahresabschluß für 1990 erfüllt waren.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Versicherungsvermittlungen. In der im März 1993 aufgestellten Bilanz für 1990 hat sie eine Rückstellung i.H.v. 3.570.000 DM gebildet.
Die Rückstellung betrifft eine drohende Inanspruchnahme wegen Schadensersatzforderungen der X-Bank und für damit im Zusammenhang stehende Prozeßkosten. Die mögliche Schadensverursachung resultiert aus den Jahren 1989 und 1990. Die X hatte die Klägerin im Jahre 1992 auf Schadensersatzzahlung verklagt.
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