FG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.1998
X 42/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Rückstellung; Bodenkontamination; Ungewisse Verbindlichkeit; Beseitigungsverpflichtung; Umweltschaden - Rückstellungen bei Bodenverseuchung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen X 42/96

DRsp Nr. 2003/17361

Rückstellung; Bodenkontamination; Ungewisse Verbindlichkeit; Beseitigungsverpflichtung; Umweltschaden - Rückstellungen bei Bodenverseuchung

1. Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. 2. Ist die Inanspruchnahme aus einer ungewissen Verbindlichkeit unwahrscheinlich, darf keine Rückstellung gebildet werden. 3. Bei einer Umweltverschmutzung, die zu einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsverpflichtung führt, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde vom Umweltschaden notwendig.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Gewinnfeststellung 1987 - 1989. Im einzelnen geht es um eine Rückstellung für Umweltschäden und die Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude.

1) Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden in Filialen:

Die Klägerin betreibt in...eine chemische Reinigung,...mit den damit verbundenen Dienstleistungen. In dem auf den 31.12.1987 erstellten Jahresabschluß bildete die Klägerin für verschiedene Ladengeschäfte eine Rückstellung für Umweltschäden, die sich bis zum 31.12.1992 wie folgt entwickelte:

Zuführung 1987 377.000 DM

31.12.1987 377.000 DM

Aufwand 1988 ./. 70.702 DM

Zuführung 451.448 DM

31.12.1988 757.746 DM

Aufwand 1989 ./. 79.796 DM