FG Niedersachsen - Beschluss vom 24.07.2008
15 V 43/08
Normen:
HGB § 249; FGO § 69;

Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Nachbetreuungsaufwand - AdV; Rückstellungen; Versicherungsvertreter; Nachbetreuungsaufwand

FG Niedersachsen, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 15 V 43/08

DRsp Nr. 2009/17533

Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Nachbetreuungsaufwand - AdV; Rückstellungen; Versicherungsvertreter; Nachbetreuungsaufwand

1. Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, haben für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. 2. Besteht der Anlass für die Bildung der Rückstellungen in einem Erfüllungsrückstand, ist maßgeblich die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. 3. Der Stpfl. ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen; er trägt die Feststellungslast.

Normenkette:

HGB § 249; FGO § 69;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Bildung einer Rückstellung für die weitere Betreuung bereits vermittelter Lebensversicherungen.