BFH - Urteil vom 19.08.2002
VIII R 30/01
Normen:
AO (1977) § 147 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 257 ;
Fundstellen:
BB 2003, 43
BFHE 199, 561
BStBl II 2003, 131
DB 2002, 2563
DStR 2002, 2030
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5141/98

Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

BFH, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 30/01

DRsp Nr. 2002/17352

Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

»Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.«

Normenkette:

AO (1977) § 147 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 257 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für künftigen Aufwand, der der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, insbesondere Handelsbüchern, Handelsbriefen, Buchungsbelegen und Jahresabschlüssen, gemäß § 257 des Handelsgesetzbuches (HGB) entsteht.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein ...-Unternehmen.