FG Köln - Urteil vom 14.01.2015
13 K 2929/12
Normen:
EStG § 5 Abs 1 S 1; KrW-/AbfG § 22; VerpackV § 6 Abs 3; VerpackV § 6 Abs 1; HGB § 249 Abs 1 S 1;
Fundstellen:
DB 2015, 12

Rückstellung für ausstehende Entsorgungsleistungen

FG Köln, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 13 K 2929/12

DRsp Nr. 2015/7497

Rückstellung für ausstehende Entsorgungsleistungen

Eine Rückstellung wegen noch zu erbringender Verwertungs- und Entsorgungsleistungen kann bei einem zur Rücknahme verpflichteten Unternehmen gebildet werden, wenn bereits die Nutzung der Marke des Entsorgungsunternehmens eine Lizenzgebühr auslöst und die Entsorgungsverpflichtung begründet.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 1 S 1; KrW-/AbfG § 22; VerpackV § 6 Abs 3; VerpackV § 6 Abs 1; HGB § 249 Abs 1 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bezüglich der Festsetzung der Körperschaftsteuer – KSt – und des Gewerbesteuermessbetrags – GewStMB – 2004 über die Frage, ob eine Rückstellung wegen noch zu erbringender Verwertungs- und Entsorgungsverpflichtungen von Verpackungen steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft „X” – nachfolgend ebenfalls als Klägerin bezeichnet –, dessen Unternehmensgegenstand im Streitjahr 2004 die privatwirtschaftliche Sammlung, Sortierung und Zuführung zur Wiederverwertung von Papier, Kunststoffen, Gläsern, Weißblech, Verbundverpackungen und ähnlichen Materialien nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackungsverordnungVerpackV) in der im Streitjahr geltenden Fassung (VerpackV i.d.F. vom 21. August 1998) war.