BFH - Urteil vom 04.02.1999
IV R 54/97
Normen:
FGO § 99 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 894
BFH/NV 1999, 1029
BFHE 187, 418
BStBl II 2000, 139
DB 1999, 880
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

BFH, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen IV R 54/97

DRsp Nr. 1999/4234

Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

»1. Durch Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. 2. Zur Bildung einer Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuwendungen.«

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren 1981 bis 1985 die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung von Grundstücken in Berlin betrieb.Für das Grundstück A-Straße waren der Klägerin Fördermittel nach dem Berliner Landesmodernisierungsprogramm (LaMod) in Höhe von 1 617 800 DM bewilligt worden, davon 993 600 DM als einmaliger Zuschuß und 624 200 DM als sogenannte "Vorauszahlungsmittel". Die Fördermittel wurden aufgrund eines "Modernisierungsvertrags" zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Wohnungsbaukreditanstalt (WBK), und dem Grundstückseigentümer gewährt. In § 4 Abs. 4 des Modernisierungsvertrags hieß es: