FG München - Urteil vom 07.04.2014
7 K 2790/11
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; BGB § 426; BGB § 638; BGB § 823;
Fundstellen:
BauR 2014, 1526

Rückstellung für drohende Schadensersatzverpflichtung eines Ingenieurbüros

FG München, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 2790/11

DRsp Nr. 2014/9088

Rückstellung für drohende Schadensersatzverpflichtung eines Ingenieurbüros

Ein Ingenieurbüro ist nicht zur Bildung einer Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme durch einen Baubeteiligten berechtigt, wenn mit dem Baubeteiligten keine vertraglichen Beziehungen bestehen und auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB eine Inanspruchnahme nicht in Betracht kommt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; BGB § 426; BGB § 638; BGB § 823;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet hat.