FG München - Beschluss vom 24.05.2007
1 V 4760/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 320 ; AO (1977) § 233a ;

Rückstellung für Erfüllungsrückstand des Versicherungsmaklers nur bei echter Pflegeverpflichtung

FG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 1 V 4760/06

DRsp Nr. 2007/15588

Rückstellung für Erfüllungsrückstand des Versicherungsmaklers nur bei echter Pflegeverpflichtung

1. Ein Versicherungsmakler darf für die Pflege und Betreuung der laufenden Verträge nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn der Vertrag Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Makler seiner vertraglich vorgesehenen Verpflichtung nicht nachkommt. 2. Dient die Pflege vorwiegend dem Interesse des Maklers an einer Kundenbindung, so darf keine Rückstellung gebildet werden. 3. Zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Folgeabgaben wie Nachforderungszinsen und Solidaritätszuschlag.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 320 ; AO (1977) § 233a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsteller eine Rückstellung für Erfüllungsrückstände bilden durfte.

Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und wird mit den aus dieser Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünften beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Das FA setzt auch den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMessB) fest.