BFH - Beschluss vom 03.03.2010
I R 31/09
Normen:
EStG 1997/2002 § 6a Abs. 1 Nr. 2; KStG 1999/2002 § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1243/07

Rückstellung für Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen; Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung bei Abhängigkeit der Pensionsleistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen

BFH, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen I R 31/09

DRsp Nr. 2010/5991

Rückstellung für Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen; Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung bei Abhängigkeit der Pensionsleistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen

Keine Rückstellung für Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.

Normenkette:

EStG 1997/2002 § 6a Abs. 1 Nr. 2; KStG 1999/2002 § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile in den Streitjahren 2001 bis 2004 von einer KG gehalten wurden. Gesellschafter der KG waren DJ, dessen Ehefrau HJ sowie sein Sohn JJ. Bis zum 23. Dezember 2002 war DJ Komplementär, seitdem war die Klägerin Komplementärin der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren DJ sowie JJ.