BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 39/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1241
BB 2001, 1403
BFH/NV 2001, 1063
BFHE 195, 121
BStBl II 2005, 465
DB 2001, 1227
DStR 2001, 1024
DStZ 2001, 474
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Rückstellung für Provisionsfortzahlung

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 39/00

DRsp Nr. 2001/8424

Rückstellung für Provisionsfortzahlung

»1. Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 24. Juni 1969 I R 15/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom 28. April 1971 I R 39, 40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601, und vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375). 2. Ein mit Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden soll.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten.