FG Köln - Urteil vom 26.09.2013
13 K 1252/10
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; KStG § 8 Abs 3 Satz 2; HGB § 249 Abs 1 Satz 1; EStG § 5 Abs 1 Satz 1;

Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 13 K 1252/10

DRsp Nr. 2014/11472

Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

1) Für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen kann eine Rückstellung gebildet werden, wenn eine rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung besteht und der Steuerpflichtige kein laufendes Bestandspflegeentgelt erhält. 2) Für die Rückstellungsbildung ist es in diesem Fall unerheblich, dass die Betreuungspflicht mit institutionellen Vertragspartnern besteht, die Betreuungsleistung aber gegenüber Endkunden erbracht wird und die bei Vertragsschluss anfallende Provision von einem Dritten gezahlt wird. Auch der Eintritt in den Erfüllungsrückstand als Rechtsnachfolger, die Ungewissheit, ob tatsächlich Nachbetreuungsleistungen erwartet werden und ob diese eine wesentliche wirtschaftliche Belastung darstellen, steht der Rückstellungsbildung nicht entgegen. 3) Die Bewertung der Rückstellung kann auf der Basis von Aufzeichnungen über vertragsbezogene Tätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erfolgen, aus denen dann die Durchschnittsbetreuungszeit je Vertrag und Jahr ermittelt wird. Das ermittelte Ergebnis kann auch für Vorjahre verwendet werden, wenn aufgrund der Gleichförmigkeit der Verträge und langer Vertragslaufzeiten eine hohe Vergleichbarkeit zwischen den Jahren besteht.