FG Hessen - Urteil vom 30.03.2004
10 K 731/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 6 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1142
DStRE 2005, 681
EFG 2005, 521
Steuertelex 2005, 277

Rückstellung; Jubiläumszuwendung; Jubiläumsverpflichtung - Rückstellung bei widerrufbarer Jubiläumsverpflichtung

FG Hessen, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 10 K 731/01

DRsp Nr. 2005/2553

Rückstellung; Jubiläumszuwendung; Jubiläumsverpflichtung - Rückstellung bei widerrufbarer Jubiläumsverpflichtung

1. Bei der uneingeschränkten Möglichkeit des Widerrufs durch den Verpflichteten darf keine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen gebildet werden. 2. Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen ist nur zulässig, wenn es sich um eine rechtsverbindliche, unwiderrufliche und vorbehaltslose Verpflichtung handelt.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 6 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 31.12.1994 eine Rückstellung für Jubiläumsverpflichtungen zu bilden ist.

Die Klägerin war alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft X. Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb eines Bankunternehmens. Im Streitjahr 1994 waren Herr O als Komplementär mit einem Anteil von 0 % und die Klägerin als Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % Gesellschafter. Zum Oktober 1997 schieden die persönlich haftenden Gesellschafter aus der X aus. Die Gesellschaft wurde aufgelöst mit der Folge der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Klägerin als verbleibende Gesellschafterin.