Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 31.12.1994 eine Rückstellung für Jubiläumsverpflichtungen zu bilden ist.
Die Klägerin war alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft X. Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb eines Bankunternehmens. Im Streitjahr 1994 waren Herr O als Komplementär mit einem Anteil von 0 % und die Klägerin als Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % Gesellschafter. Zum Oktober 1997 schieden die persönlich haftenden Gesellschafter aus der X aus. Die Gesellschaft wurde aufgelöst mit der Folge der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Klägerin als verbleibende Gesellschafterin.
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