FG München - Beschluss vom 13.10.2004
6 V 2852/03
Normen:
FGO § 69 ; HGB § 249 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Rückstellung wegen Auslandsverbindlichkeit

FG München, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 2852/03

DRsp Nr. 2004/17852

Rückstellung wegen Auslandsverbindlichkeit

Bei Geltendmachung einer Rückstellung wegen einer vertraglichen Verpflichtung ins Ausland besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

FGO § 69 ; HGB § 249 Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob für das Jahr 2000 Provisionszahlungen in Höhe von 77.500 DM (= 39.625,12 EUR) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine englische Kapitalgesellschaft. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei einem Herrn AB wurde der Antragsgegnerin (dem Finanzamt - FA -) bekannt, dass sich die Geschäftsleitung in Memmingen befand, die Antragstellerin ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.