FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2010
6 K 1570/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; HGB § 249;

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 1570/07

DRsp Nr. 2010/11645

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden.

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.07.2004 Az. XI R 63/03) sind für die Nachbetreuung von Lebensversicherungsverträgen, für die der Versicherungsvertreter außer der Abschlussprovision keine weiteren Vergütungen erhält, Rückstellungen zu bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; HGB § 249;

Tatbestand:

Streitig sind Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstands aufgrund der Verpflichtung zur Pflege von Versicherungsverträgen, für die nur Abschlussprovisionen erzielt wurden.

Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungskaufmann für die A Versicherungs-AG tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

Lt. Steuererklärung betrug sein Verlust im Streitjahr 2005 126.281 EUR. Gewinn mindernd hatte er eine Rückstellung in Höhe von 284.609 EUR für die Kosten der Betreuung von Lebens- und Sachversicherungsverträgen gebildet (Berechnung Bl. 29 Prozessakte). Dabei setzte der Kläger einen Nachbetreuungsaufwand von 2 Stunden je Wirtschaftsjahr und Vertrag an.