FG München - Urteil vom 07.05.2007
7 K 2505/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 47
DB 2007, 2286
EFG 2007, 1423

Rückstellungen für am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft

FG München, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 2505/05

DRsp Nr. 2007/15015

Rückstellungen für am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage und Überstunden der Belegschaft

Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Dabei ist im Fall einer Durchschnittsberechnung der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage - nicht die typisierend ermittelte Zahl der tatsächlichen Arbeitstage - zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist insbesondere die Beratung in Fragen der Datenverarbeitung und die Produktion sowie der Vertrieb von Software.