FG München - Beschluss vom 17.07.2008
13 V 1130/08
Normen:
AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 158 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2. Halbsatz ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 266 ;

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn mit der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahme der Steuerfahndung begonnen wurde

FG München, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 13 V 1130/08

DRsp Nr. 2008/17254

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn mit der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahme der Steuerfahndung begonnen wurde

1. Werden Einlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. 3. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hatte. 4. Dies ist der Fall mit dem Beginn der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 158 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2. Halbsatz ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 266 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - zu Recht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen nach einer Steuerfahndungsprüfung erhöht hat.