FG Hessen - Urteil vom 12.02.2009
1 K 24/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 149 Abs. 1 Satz 1;

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen - Rückstellung; Drohverlustrückstellung; Vorleistung; Vertragsbetreuung; Erfüllungsrückstand; Abschlussprovision; Bestandspflegeprovision

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 24/08

DRsp Nr. 2009/10607

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen - Rückstellung; Drohverlustrückstellung; Vorleistung; Vertragsbetreuung; Erfüllungsrückstand; Abschlussprovision; Bestandspflegeprovision

Erhält ein Versicherungsvertreter außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des Bestandes an Versicherungsverträgen, kann er eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes selbst dann nicht bilden, wenn die Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind (Anschluss an Urteil des Finanzgerichts München vom 27.02.2008 10 K 1237/07, EFG 2008, 931).

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 149 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2004 streitig, ob die Klägerin zum 31.12.2004 eine Rückstellung für die zukünftige Betreuung von Versicherungsverträgen bilden konnte.